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   BGH, 12.11.1980 - 2 StR 606/80   

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https://dejure.org/1980,1838
BGH, 12.11.1980 - 2 StR 606/80 (https://dejure.org/1980,1838)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1980 - 2 StR 606/80 (https://dejure.org/1980,1838)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1980 - 2 StR 606/80 (https://dejure.org/1980,1838)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fortgesetzter Betrug auf Grund der Beantragung von Wintergeld - Subjektiver Eindruck von der Vermögenslage einer GmbH als Merkmal der Kenntnis von der Überschuldung der Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 283 ,283 Abs. 1 Nr. 5, § 283 b Abs. 1 Nr. 1

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1979 - 2 StR 398/79
    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - 2 StR 606/80
    Dann treffen aber der (vorsätzliche) Bankrott und die (vorsätzliche) Verletzung der Buchführungspflicht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht tateinheitlich zusammen, sondern bilden eine fortgesetzte Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79 - m.w.N.).
  • BGH, 11.03.1980 - 5 StR 80/80

    Beurteilung der größeren Milde eines Gesetzes i.S.d. § 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - 2 StR 606/80
    Dabei geht die leichtere Form der Zuwiderhandlung (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB) in der schwereren (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) auf (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 1980 - 5 StR 80/80 -).
  • BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84

    Konkurrenzen bei Bankrottstraftaten

    Die leichtere Form der Zuwiderhandlung (§ 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b StGB ) geht dabei in der nachfolgenden schwereren Form des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB auf (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1980 - 5 StR 80/80 - und vom 12. November 1980 - 2 StR 606/80).
  • BGH, 14.11.1980 - 2 StR 505/80

    Unterlassen der Konkursantragspflicht in Kenntnis der Überschuldung der

    Da er, wie hieraus folgt, von vornherein erkannt hatte, daß die mangelhafte Buchführung ihn außerstande setzen würde, seiner Bilanzierungspflicht zu genügen, sind die beiden Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB nicht als zwei selbständige Taten, sondern als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung begangen worden (vgl. BGH Beschl. v. 23. Mai 1979 - 3 StR 145/79 - m.w.N.; zuletzt BGH Beschl. v. 12. November 1980 - 2 StR 606/80 -).
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